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Satzung des Badischen Blinden- und Sehbehindertenvereins
Verein mit Körperschaftsrechten – Sitz Karlsruhe

vom 4. August 1949 in der Fassung vom 07. Oktober 2023

1. Abschnitt: Name, Sitz und Stellung

§ 1 –   Name, Sitz und Stellung

  1. Der Verein – im Jahre 1900 gegründet – trägt den Namen “Badischer Blinden- und Sehbehindertenverein” Verein mit Körperschaftsrechten (BBSV; im folgenden Verein).
  2. Jede im Satzungstext vorkommende Personen- bzw. Funktionsbezeichnung ist neutral zu verstehen und somit auf alle Geschlechter gleichermaßen anzuwenden.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe.
  4. Er ist durch Entschließung des Badischen Staatsministeriums vom 14. September 1904 Nr. 996 aufgrund der Ziffer 9 des 2. Konstitutionsediktes vom 14. Juli 1807 eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; er steht daher unter Staatsaufsicht und ist in das Verzeichnis der Körperschaften bei der Stadt Karlsruhe unter OZ 01 eingetragen.
  5. Die Vereinsarbeit erstreckt sich auf das Gebiet des Regierungsbezirkes Karlsruhe.
  6. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Mannheim.
  7. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V. (DBSV).

2. Abschnitt: Gemeinnützigkeit, Zweck und Aufgaben

§ 2 –   Gemeinnützigkeit und Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist Selbsthilfeorganisation und vertritt im Bereich des Regierungsbezirks Karlsruhe die Interessen blinder, sehbehinderter, taubblinder, hörsehbehinderter Menschen und Augenpatienten, vorrangig seiner Mitglieder, in allen die Sehbehinderung berührenden Fragen. Seine Tätigkeit richtet sich insbesondere auf die Erhaltung und Verbesserung der sozialen Stellung sowie auf die gesellschaftliche, berufliche und kulturelle Teilhabe dieses Personenkreises.
  3. Der Verein ist politisch und weltanschaulich unabhängig. Politisch aktiv wird er nur im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben.

§ 3 –   Sicherung der Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Wer finanzielle Mittel des Vereins schuldhaft zweckfremd verwendet und dadurch dem Verein als ganzem oder einzelnen seiner Untergliederungen Schaden zufügt, ist ersatzpflichtig.
  3. Mit Zustimmung der Delegiertenversammlung kann den Mitgliedern des Vorstandes, den Leitern von Fachgruppen sowie anderen besonders beauftragten Personen über die Erstattung notwendiger Auslagen hinaus eine pauschale Aufwandsentschädigung oder eine Vergütung gewährt werden. Die Delegierten­versammlung kann den Vorstand ermächtigen, für die besonders beauftragten Personen eine entsprechende Regelung zu treffen. Der Vorstand informiert die Delegiertenversammlung mindestens einmal jährlich über den Kreis der Empfänger und die jeweilige Höhe.
  4. Die Mitglieder haben bei Ausscheiden aus dem Verein sowie bei seiner Auflösung oder Aufhebung keinerlei Ansprüche aus dessen Vermögen.
  5. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Es besteht jedoch Anspruch auf Erstattung begründeter und nachgewiesener Auslagen, die bei der Erfüllung von Aufgaben des Vereins entstehen.

§ 4 –   Aufgaben

Der Verein erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Einflußnahme auf die Gesetzgebung und Rechtsanwendung in Baden-Württemberg, soweit davon die Belange Blinder und Sehbehinderter berührt werden;
  2. Beratung und Unterstützung von blinden und sehbehinderten, sowie taubblinden und hörsehbehinderten Menschen, Augenpatienten und Angehörigen in behinderungs-spezifischen Angelegenheiten, soweit dies zulässig ist;
  3. Information und Beratung der interessierten Öffentlichkeit;
  4. Förderung der Elementarrehabilitation Neuerblindeter und Sehbehinderter, insbesondere derjenigen in höherem Lebensalter;
  5. Mitwirkung an der sozialen und beruflichen Rehabilitation sowie an der Erschließung neuer Berufs- und Arbeitsmöglichkeiten für Blinde und Sehbehinderte;
  6. Förderung der Bildung und Ausbildung blinder und sehbehinderter Kinder und Jugendlicher;
  7. Besondere Unterstützung Blinder und Sehbehinderter mit weiteren Behinderungen;
  8. Beratung der Eltern blinder und sehbehinderter Kinder sowie blinder und sehbehinderter Eltern;
  9. Einflussnahme auf die Schaffung umfassender Barrierefreiheit, insbesondere Gestaltung von Umwelt und Verkehr, Zugang zu Informationen und Bedienbarkeit von Produkten;
  10. Förderung kultureller und sportlicher Aktivitäten Blinder und Sehbehinderter;
  11. Information und Aufklärung der Öffentlichkeit über Probleme und Belange Blinder und Sehbehinderter unter Nutzung aller geeigneter Medien;
  12. Herausgabe von Vereinsnachrichten und anderer Materialien;
  13. Unterstützung aller Maßnahmen, die auf die Verhütung von Sehbehinderung und Blindheit gerichtet sind;
  14. Zusammenarbeit mit anderen Behindertenorganisationen;
  15. Errichtung einer gemeinnützigen Gemeinschaftsstiftung;
  16. Unterstützung von Maßnahmen im Ausland, die dort die gesellschaftliche Teilhabe blinder und sehbehinderter Menschen verbessern.

3. Abschnitt: Mitgliedschaft

§ 5 –   Arten der Mitgliedschaft

Dem Verein gehören ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder an.

§ 6 –   Ordentliche Mitglieder

  1. Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die blind, sehbehindert, hörsehbehindert oder taubblind ist oder deren Erkrankung zur Sehbehinderung oder Erblindung führen kann.

  2. Minderjährige werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.

§ 7 –   Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft

  1. Der Beitritt zum Verein ist schriftlich bei der Geschäftsstelle zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Er kann diese Befugnis einem Vorstandsmitglied oder dem Geschäftsführer übertragen.
  2. Über den Aufnahmeantrag ist innerhalb von 4 Wochen zu entscheiden. Die Mitgliedschaft wird durch die Ausstellung einer Mitgliedskarte bestätigt.
  3. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, teilt der Vorstand dies dem Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist unter Angabe der Gründe schriftlich mit.
  4. Der Antragsteller hat gegen die Entscheidung gemäß Absatz 3 das Recht der Beschwerde. Sie ist innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Entscheidung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Beschwerde entscheidet die Delegiertenversammlung.

§ 8 –   Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder

  1. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt,
    1. die Unterstützung des Vereins in Anspruch zu nehmen;
    2. sich mit Anträgen, Vorschlägen und Kritik an die Organe des Vereins zu wenden;
    3. vor allen Entscheidungen, die seine Person betreffen, von dem dafür zuständigen Gremium gehört zu werden;
    4. an Versammlungen, Abstimmungen und Wahlen in seiner Bezirksgruppe und im Rahmen dieser Satzung teilzunehmen;
    5. mit Vollendung des 16. Lebensjahres zu wählen, mit Vollendung des 18. Lebensjahres bei Wahlen zu kandidieren.
  2. Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet,
    1. durch sein Auftreten das Ansehen des Vereins sowie der Blinden und Sehbehinderten zu wahren;
    2. an der Lösung der Aufgaben des Vereins im Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuwirken und übernommene Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen;
    3. die Beitragsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist, einzuhalten;
    4. Veränderungen zu den Angaben im Aufnahmeantrag der Geschäftsstelle unverzüglich zu melden.

§ 9 –   Erlöschen der ordentlichen Mitgliedschaft

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. Austritt;
    2. Späteren Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen;
    3. unbegründete Verweigerung der Beitragszahlung trotz schriftlicher Aufforderung;
    4. Ausschluß;
    5. Tod.
  2. Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluß eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand oder der Geschäftsstelle erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Satzung verstößt oder das Ansehen des Vereins oder der Blinden und Sehbehinderten schädigt.
  4. Über die Beendigung der Mitgliedschaft nach § 9 Abs. 1 Ziffern 2 bis 4 entscheidet der Vorstand, nachdem er zuvor dem Mitglied Gelegenheit gegeben hat, sich zu dem Sachverhalt zu äußern. Die Entscheidung ist dem Mitglied unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  5. Gegen die nach Absatz 4 vom Vorstand getroffene Entscheidung hat das Mitglied das Recht der Beschwerde. Sie ist innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Sofern der Vorstand der Entscheidung nicht abhilft, legt er diese der Delegierten­versammlung zur Entscheidung vor. Bevor die Delegiertenversammlung entscheidet, gibt sie dem Mitglied Gelegenheit, nochmals zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Während des Verfahrens ruhen die Mitgliedsrechte.

§ 10 – Fördernde Mitglieder

  1. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Verein materiell unterstützt oder ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben hilft. Für die Aufnahme als förderndes Mitglied gilt § 7 entsprechend.
  2. Fördernde Mitglieder können an den Bezirksgruppen­versammlungen beratend teilnehmen.
  3. Über die Aufnahme als förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags gilt § 7 Abs. 3 und 4 entsprechend.
  4. Die fördernde Mitgliedschaft erlischt, wenn über einen längeren Zeitraum trotz Ersuchen keine Unterstützung des Vereins erfolgt oder das Mitglied die Einstellung seiner Hilfe ausdrücklich erklärt und wenn der Vorstand deren Erlöschen beschließt. Das Erlöschen der fördernden Mitgliedschaft ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Im übrigen gelten § 9 Abs. 4 und 5 entsprechend.

§ 11 – Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzender

  1. Personen, die sich um das Blinden- und Sehbehindertenwesen im Bereich des Vereinsgebietes besondere Verdienste erworben haben, kann die Ehrenmit­glied­schaft des Vereins verliehen werden. Sie wird von der Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen und durch Aushändigung einer Urkunde bestätigt. Ehrenmitglieder haben in der Delegierten­versammlung Stimmrecht. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
  2. Ein Vereinsvorsitzender, der sich in seiner Amtszeit in der Öffentlichkeit besonders um das Ansehen des Badischen Blinden- und Sehbehindertenvereins verdient gemacht hat, kann auf Antrag des Vorstandes mit einer Zweidrittelmehrheit durch die Delegiertenversammlung die Bezeichnung „Ehrenvorsitzender“ verliehen werden. Abs. 1 Satz 4 gilt für den Ehrenvorsitzenden sinngemäß.

4. Abschnitt: Struktur und Organe

§ 12 – Bezirksgruppen

  1. Wohnen in einem Stadt- und Landkreis des Vereinsgebietes mehr als 30 ordentliche Mitglieder, so können die Mitglieder dieses Bezirkes eine Bezirksgruppe bilden. Der Vorstand hat dem Verlangen der Mitglieder zu entsprechen.
  2. Die Bezirksgruppen sind rechtlich nicht selbständig.
  3. Die Mitglieder der Bezirksgruppen wählen aus ihrer Mitte auf die Dauer von vier Jahren den Bezirksgruppenleiter und den Stellvertreter sowie bis zu vier Beisitzer. Die gewählten Mitglieder bilden den Bezirksgruppenausschuß. Die Wahl des Bezirksgruppenausschusses darf nicht mit der Wahl der für die Delegiertenversammlung gewählten Personen zusammenfallen, sondern beginnt zwei Jahre vor bzw. endet zwei Jahre nach deren Amtszeit.
  4. Die Aufgaben der Bezirksgruppen regelt die Geschäftsordnung.

§ 13 – Fachgruppen und Abteilungen

  1. Zur gemeinsamen Wahrnehmung und Förderung besonderer Belange können Fachgruppen oder Abteilungen gebildet werden, die rechtlich nicht selbstständig sind. Die Anerkennung als Fachgruppe oder Ab­teilung obliegt dem Vorstand. Die Arbeit der Fachgruppen und Abtei­lungen kann vereinsübergreifend erfolgen.
  2. Die Mitglieder einer Fachgruppe oder einer Abteilung wählen in eigener Zuständigkeit ein Leitungsteam. Sie sind berechtigt, zu­sammen mit gleichartigen Fachgruppen oder Abteilungen eines anderen Vereins, der dem Landesblinden- und -sehbehindertenverband Baden-Württemberg e.V. angehört, ein gemeinsames, paritätisch besetztes Leitungsteam zu wählen, wenn die betroffenen Gruppen dies beschließen und die beteiligten Vereine zustimmen. Einem gemeinsamen Leitungs­team sollen mindestens zwei Personen aus jedem Verein angehören.
  3. Die Durchführung gemeinsamer Wahlen nach Abs. 2 ist mit der Einladung zur Wahlversammlung bekannt zu geben. Das Wahlergebnis ist dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

§ 14 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
Die Delegiertenversammlung,
der Vorstand.

§ 15 – Die Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den Delegierten der Bezirksgruppen, den Fachgruppenleitern, den Beauftragten, den Ehrenmitgliedern, den stellvertretenden Bezirksgruppenleitern und dem Vorstand zusammen.
  2. Jede Bezirksgruppe wählt alle 4 Jahre auf je angefangene 25 ordentliche Mitglieder der Bezirksgruppe einen Delegierten sowie zwei Ersatzdelegierte. Scheidet während der Wahlperiode ein Delegierter aus, so rückt an dessen Stelle zunächst der mit den meisten Stimmen gewählte Ersatzdelegierte. Eine Nachwahl findet nur statt, falls kein Ersatzdelegierter zur Verfügung steht. Die Delegierten haben bei Erfüllung ihrer Aufgaben die Interessen des Vereins wahrzunehmen.
  3. Die Delegiertenversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Dies geschieht durch den Vorsitzenden mit schriftlicher Einladung, die den Termin, den Ort und die Tagesordnung der Versammlung enthalten muß. Die Einladung kann in Schwarzschrift, Punktschrift oder elektronisch erfolgen. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Eine außerordentliche Delegiertenver­sammlung wird auf Antrag des Vorstandes oder eines Drittels der Delegierten der Delegiertenversammlung unter Bekanntgabe der Gründe innerhalb zwei Wochen einberufen.
  4. Die Delegiertenversammlung kann als Präsenzsitzung, als Telefonkonferenz oder als Videoschaltkonferenz durchgeführt werden, wobei durch das angewandte Verfahren eine eindeutige Identifizierung der Teilnehmer gewährleistet sein muss.
  5. Die Delegiertenversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Bestimmung eines oder, soweit notwendig, mehrerer Schriftführer;
    2. Bestätigung der Niederschrift über die letzte Delegiertenversammlung, ggf. nach Vornahme beantragter Korrekturen;
    3. Entgegennahme des Tätigkeits- und Finanzberichtes des Vorstandes einschließlich der Verabschiedung des Jahresabschlusses. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr;
    4. Entlastung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der weiteren Mitglieder des Vorstandes;
    5. Genehmigung des Haushaltsplanes sowie die Erteilung der Ermächtigung über außergewöhnliche Ausgaben, die den Betrag von 50 000 Euro überschreiten. In dringenden Fällen kann die Zustimmung zu einer derartigen außergewöhnlichen Ausgabe von den stimmberechtigten Delegierten der Delegiertenversammlung auch schriftlich eingeholt werden;
    6. Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters
    7. Abberufung von Vorstandsmitgliedern. Betrifft die Abberufung eines Vorstandsmitglieds einen Bezirksgruppenleiter, endet zugleich sein Amt als Bezirksgruppenleiter. Er kann als Bezirksgruppenleiter und Vorstandsmitglied erst nach Ablauf eines Zeitraumes von 4 Jahren seit Beendigung der Wahlperiode, für die er gewählt ist, für diese Aufgabe wieder gewählt werden;
    8. Festlegung von Arbeitsschwerpunkten des Vereins;
    9. Festlegung des Mitgliedsbeitrags;
    10. Zustimmung über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung (§ 3 Abs. 4)
    11. Entscheidung über Anträge;
    12. Vornahme von Änderungen und Ergänzungen der Satzung sowie über den Beschluß über eine Auflösung des Vereins (§§ 22, 24);
    13. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft des Badischen Blinden- und Sehbehindertenvereins V.m.K. bzw. der Auszeichnung als „Ehrenvorsitzender“;
    14. Entscheidungen über Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft bzw. des Ehrenvorsitzenden;
    15. Wahl der Delegierten zum Landesblinden- und -sehbehindertenverband Baden-Württemberg e. V.;

    Bei den Ziffern 4. und 5. sind die Vorstandsmitglieder nicht stimmberechtigt.

§ 16 – Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, den Leitern der Bezirksgruppen als Beisitzer sowie dem Ehrenvorsitzenden. Der Ehrenvorsitzende hat beratende Stimme. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden für vier Jahre gewählt, wobei diese Wahl im gleichen Jahr wie die des Bezirksgruppenausschusses stattfindet (§ 12 Abs. 3). Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende können nicht gleichzeitig Leiter einer Bezirksgruppe sein. Wird ein Leiter einer Bezirksgruppe zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden gewählt, scheidet er als Bezirksgruppenleiter aus.
  2. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sind Vorstand gemäß § 26 BGB. Sie vertreten, jeder für sich allein, den Verein im Rechtsverkehr.
  3. Der Vorstand ist befugt, einzelnen Vorstandsmitgliedern bestimmte Aufgabenbereiche zuzuweisen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  4. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Delegiertenversammlung gebunden.
  5. Vorstandssitzungen finden je nach Bedarf statt. Hierzu hat der Vorsitzende mindestens 10 Tage vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuladen. Die Einladung kann in Schwarzschrift, Punktschrift oder elektronisch erfolgen.
  6. Vorstandssitzungen können als Präsenz-, Telefon- oder Videoschaltkonferenz durchgeführt werden, wobei durch das angewandte Verfahren eine eindeutige Identifizierung der Teilnehmer gewährleistet sein muss.
  7. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen sachkundige Personen mit beratender Stimme hinzuziehen.

§ 17 – Aufgaben des Vorstandes

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

  1. Umsetzung der von der Delegiertenversammlung festgelegten Arbeitsschwerpunkte;
  2. Überwachung der Geschäftsführung;
  3. Vorbereitung der Delegiertenversammlung;
  4. Sicherung einer einheitlichen Finanzwirtschaft des Vereins einschließlich der Beschaffung, Verwaltung und Verteilung der finanziellen Mittel;
  5. Verabschiedung des geprüften Jahresabschlusses vor Vorlage an die Delegiertenversammlung;
  6. Aufstellung des Haushaltsplanes;
  7. Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Spendenaktionen;
  8. Zusammenarbeit mit Behörden, Organisationen und Einrichtungen;
  9. Berufung des Geschäftsführers;

§ 17a – Stiftungsvorstand

  1. Die von der Delegiertenversammlung des Badischen Blinden- und Sehbehin-dertenvereins gewählten Vorstandsmitglieder sind geborene Vorstandsmitglieder der “Gemeinschaftsstiftung des Badischen Blinden- und Sehbehindertenvereins”. Die Vorstandsmitglieder nehmen in der Stiftung dieselbe Funktion wahr, die sie im Badischen Blinden- und Sehbehindertenverein ausüben.
  2. Zur Ergänzung des Stiftungsvorstandes beruft die ordentliche Delegierten-versammlung des Badischen Blinden- und Sehbehindertenvereins auf Vorschlag des Vorstands des Badischen Blinden- und Sehbehindertenvereins das dritte Vorstandsmitglied der Stiftung.
  3. Die ordentliche Delegiertenversammlung des Badischen Blinden- und Sehbehindertenvereins wählt drei der insgesamt sechs Kuratoriumsmitglieder.

§ 18 – Der Geschäftsführer

  1. Der Verein kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen.
  2. Der Geschäftsführer
    • Ist auf der Grundlage seines Arbeitsverhältnisses für die Durchsetzung der Beschlüsse und anderen Festlegungen der Vereinsorgane verantwortlich,
    • Leitet und überwacht die Arbeit der Angestellten in der Geschäftsstelle,
    • Nimmt mit beratender Stimme an der Delegiertenversammlung, den Vorstandssitzungen und sonstigen Sitzungen teil und ist diesen gegenüber rechenschaftspflichtig.

5. Abschnitt: Wahlen, Anträge und Abstimmungen

§ 19 – Wahlen

  1. Für Wahlen im Verein gelten folgende Grundsätze:
    1. Jeder Stimmberechtigte kann Kandidaten für ein Wahlamt schriftlich oder mündlich vorschlagen. Die in einem abhängigen Arbeitsverhältnis beim Verein beschäftigten Mitglieder des Vereins können nicht für ein Wahlamt kandidieren.
    2. Wählbar sind auch Abwesende, sofern sie die Annahme des Wahlamtes vorher schriftlich erklärt haben.
    3. Die Wahlen für den Vorsitzenden und für seinen Stellvertreter sowie die Bezirksgruppenleiter werden geheim durchgeführt. Dies gilt auch für den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens des Vorsitzenden oder des Stellvertreters oder eines Bezirksgruppenleiters. Bei allen anderen Wahlen einschließlich Nachwahlen, wird offen gewählt, wenn sich drei Viertel der Stimmberechtigten dafür aussprechen.
    4. Über die zu wählenden Vorstandsmitglieder ist jeweils gesondert abzustimmen. Ein Kandidat gilt dann als gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Ist dies nicht der Fall, so gilt in einem weiteren Wahlgang derjenige Kandidat als gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, können weitere Kandidaten benannt werden. Bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang zwischen den Kandidaten erforderlich, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los./li>
    5. Im übrigen sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
    6. Jeder Wahlberechtigte darf nur so vielen Kandidaten seine Stimme geben, wie Mitglieder für das Wahlamt zu wählen sind.
  2. Die Wiederwahl eines Kandidaten ist möglich.
  3. Verstößt ein Vorstandsmitglied grob fahrlässig gegen die in der Satzung festgelegten Pflichten, so ist auf Antrag die vorzeitige Abwahl zulässig. Über eine Abwahl entscheidet die Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Delegierten der Delegiertenversammlung.
  4. Die Leitung der Wahl erfolgt durch eine Wahlkommission, der mindestens zwei sehende Personen angehören sollen.
  5. Wahlämter werden nicht vergütet. Jedoch werden Aufwendungen erstattet (§ 3 Abs. 5).

§ 20 – Anträge und Abstimmungen

  1. In jeder Versammlung, Tagung oder Sitzung ist jedes teilnahmeberechtigte ordentliche Mitglied befugt, schriftliche oder mündliche Anträge zu stellen und darüber durch Abstimmung eine Entscheidung zu verlangen. Werden Anträge zur Geschäftsordnung gestellt, wird nur ein Redner für und ein Redner gegen einen solchen Antrag zugelassen.
  2. Über Anträge wird offen abgestimmt.
  3. Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder.
  4. Ein Antrag ist als Beschluß angenommen, wenn für ihn mehr Ja- als Neinstimmen abgegeben werden, soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrags.
  5. Jeder gefaßte Beschluß ist in einer Niederschrift, deren Mindesterfordernisse die Geschäftsordnung regelt, festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung, Tagung oder Sitzung und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 21 – Beschlußfähigkeit

Beschlußfähig sind:

  • die Delegiertenversammlung, wenn mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind;
  • der Vorstand, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

In der Ladung zur Delegiertenversammlung kann, für den Fall der Beschluss­unfähigkeit, bereits zu einer zweiten Delegiertenversammlung, die am gleichen Tag wie die erste stattfindet, eingeladen werden. Die zweite Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.

6. Abschnitt: Schlußbestimmungen

§ 22 – Änderung und Ergänzung der Satzung

  1. Die Satzung kann nur von der Delegiertenversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln geändert und ergänzt werden. Anträge auf Änderung der Satzung sind mindestens sechs Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen.
  2. Gesetzlich vorgeschriebene oder von Behörden verlangte Änderungen und Ergänzungen der Satzung kann der Vorstand vornehmen. Er setzt davon die Delegiertenversammlung zuvor in Kenntnis.

§ 23 – Geschäftsordnung

  1. Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
  2. Die Geschäftsordnung regelt die ihr von dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben sowie insbesondere:
    • Form und Fristen für Einladungen,
    • Die Pflichten und Rechte der Leiter von Versammlungen, Tagungen und Sitzungen,
    • Die Bildung und Zusammensetzung der Wahlkommission,
    • Die Aufgaben der Geschäftsstelle,
    • Die Pflicht zur Anfertigung von Niederschriften und deren Mindesterfordernisse.
  3. Die Bestimmungen der Geschäftsordnung dürfen dieser Satzung nicht widersprechen.
  4. Die Geschäftsordnung wird von der Delegiertenversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln ergänzt und geändert.

§ 24 – Auflösung und Aufhebung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Delegiertenversammlung vorgenommen werden. Dafür ist eine Stimmenmehrheit von mindestens neun Zehnteln bei einer Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der stimmberechtigten Delegierten erforderlich.
  2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist zu sichern, daß sein Eigentum und Vermögen nur einer solchen Organisation in Baden-Württemberg zufällt, die die gleichen Ziele und Zwecke wie der Badische Blinden- und Sehbehindertenverein verfolgt.
  3. Kommt eine Einigung über einen Rechtsnachfolger nicht zustande, geht das Eigentum und Vermögen des Vereins in treuhänderische Verwaltung des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes (DBSV) über.
  4. Es fällt diesem endgültig zu, wenn sich innerhalb von zehn Jahren nicht ein Verein im Vereinsgebiet oder eine Organisation für das Bundesland Baden-Württemberg bildet, die die gleichen Ziele wie der Badische Blinden- und Sehbehindertenverein V.m.K. verfolgen.
  5. Jeder Beschluß über die Rechtsnachfolge sowie über die Übertragung des Eigentums und Vermögens des Vereins darf erst nach Zustimmung durch das zuständige Finanzamt ausgeführt werden.
Angenommen in der Delegiertenversammlung am 07. Oktober 2023 in Mannheim 
Karlheinz Schneider, Vorsitzender. 
Vorstehende Satzung wurde mit Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.12.2023, AZ.: RPK14-0564-29/2/5 genehmigt.

 

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